Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Hebammenberatungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen. Die erste Hebammenberatung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen. Die erste Hebammenberatung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erfolgen.
(2)Absatz 2,Ab der 24. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche ist eine weitere Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280447