Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Verspätete Feststellung der Schwangerschaft
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Überschreitung der in § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§§ 7 Abs. 3 Z 1 und 24c Abs. 2 Z 1 KBGG).Eine Überschreitung der in Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt (Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer eins und 24 c Absatz 2, Ziffer eins, KBGG).
(2)Absatz 2,War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft vorgesehenen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6, die in Anlage A genannten labormedizinischen Untersuchungen und die Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6.War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft vorgesehenen Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 6, die in Anlage A genannten labormedizinischen Untersuchungen und die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 10, Absatz 2 bis 6,
(3)Absatz 3,Falls die Geburt vor dem in § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6.Falls die Geburt vor dem in Paragraph 3, Absatz 4, 5, oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 10, Absatz 2 bis 6,
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280449