Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 241/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine Überschreitung der in Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt (Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer eins und 24 c Absatz 2, Ziffer eins, KBGG).
  2. Absatz 2,War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft vorgesehenen Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 6, die in Anlage A genannten labormedizinischen Untersuchungen und die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 10, Absatz 2 bis 6,
  3. Absatz 3,Falls die Geburt vor dem in Paragraph 3, Absatz 4, 5, oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 10, Absatz 2 bis 6,

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280449