Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 3.Paragraph 3,
Als Beitrag gemäß § 2 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Abschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Bescheid vorzuschreiben. Als Beitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Abschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280475