Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 19.08.2026 — BGBl. II Nr. 247/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute19.08.2026 BGBl. II Nr. 247/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWKMS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

19.08.2026BGBl. II Nr. 247/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Bei einem Wiedereinstieg nach Karenzen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen sowie Telearbeitsregelungen zu informieren.
  2. Absatz 2,Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Personalabteilung über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Gesprächs zu informieren, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
  3. Absatz 3,Karenzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind spätestens zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegsgespräches gemäß Absatz 2, von der zuständigen Ausbildungsabteilung über geplante interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenzzeit liegt.

Schlagworte

Karenzurlaubsregelung

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280506