Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMWKMS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 10 Abs. 1 B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Mitarbeiterin oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Mitarbeiter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses Recht umfasst weiters folgende Rechte:
fristgerechte Einladung zu jeder Sitzung und rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Unterlagen,
Einsichtnahme in Geschäftsstücke,
Anträge und Fragen zu stellen,
bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern in das Protokoll aufnehmen zu lassen,
Aufnahme von Sondervoten in das Protokoll zu verlangen,
Unterschrift auf dem Protokoll sowie
(3)Absatz 3,Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf einen Frauenanteil von mindestens 50 vH zu achten. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280508