Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.08.2026 — BGBl. II Nr. 247/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.08.2026 BGBl. II Nr. 247/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWKMS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.08.2026BGBl. II Nr. 247/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsarbeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Allen neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. der Leitung nachgeordneter Dienststellen zur Kenntnis zu bringen. Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu publizieren.
  2. Absatz 2,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an allfälligen Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280490