Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMWKMS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Informationsarbeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Allen neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. der Leitung nachgeordneter Dienststellen zur Kenntnis zu bringen. Der jeweils geltende Frauenförderungsplan ist im Intranet der vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Einrichtungen zu publizieren.
(2)Absatz 2,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an allfälligen Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280490