Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 19.08.2026 — BGBl. II Nr. 247/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute19.08.2026 BGBl. II Nr. 247/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWKMS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.08.2026BGBl. II Nr. 247/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsrechte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, bis 1. Mai jeden zweiten Jahres;
    2. Ziffer 2
      Berichte über die absolvierten Ausbildungen sind bis 1. Oktober jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Aus diesen statistischen Daten sollten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein;
    3. Ziffer 3
      schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen: Ausschreibungstext vor Abfertigung;
    4. Ziffer 5
      schriftliche Information über den Frauenanteil in ständigen Kommissionen, Beiräten und Gremien bis 1. Oktober jeden Jahres.

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280492