Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. II Nr. 248/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.2026 BGBl. II Nr. 248/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. II Nr. 248/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 4,

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, abgeschlossen am 6. Mai 2026, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:

  1. Ziffer eins
    Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
  2. Ziffer 2
    Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
  3. Ziffer 3
    Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

Schlagworte

Kartonagewarenerzeuger

Im RIS seit

20.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013278

Dokumentnummer

NOR40280515