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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Fassungen (Gesetz)
ab 01.06.2026 — BGBl. II Nr. 249/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.06.2026 BGBl. II Nr. 249/2026 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.06.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
H 5/2026/VIII/38/3
  1. § 1Geltungsbereich
  2. § 2Arbeitszeiten
  3. § 3Entgelte
  4. § 4Heimarbeitszuschlag
  5. § 5Wirksamkeitsbeginn