Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. II Nr. 251/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.06.2026 BGBl. II Nr. 251/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. II Nr. 251/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 3/2026/VIII/38/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Korbware

Im RIS seit

20.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013281

Dokumentnummer

NOR40280529