Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. II Nr. 254/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.06.2026 BGBl. II Nr. 254/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. II Nr. 254/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 8/2026/VIII/38/6

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf- oder Ketchuppumpen.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Lippenstift, Nahrungsmittel, Senfpumpe

Im RIS seit

20.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013284

Dokumentnummer

NOR40280545