Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Entgelte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,99 € zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,33 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280552