Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. II Nr. 255/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2026 BGBl. II Nr. 255/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. II Nr. 255/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entgelte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,99 € zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,33 € zu berechnen.

Im RIS seit

20.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013285

Dokumentnummer

NOR40280552