Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vollzugsbedienstete, die nicht der Justizwache angehören, werden ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes durch das Bundesministerium für Justiz für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Reizstoffsprühgeräte (Pfeffersprays) mit sich zu führen. Der Gebrauch ist auf den Fall der Notwehr (im Sinne des Strafgesetzbuches) beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280562