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Art. 14

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 102/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 102/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 102/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 14

14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft.

14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren in Kraft bleiben und kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, sofern es zu keinem Zeitpunkt von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, dies alles im Einklang mit internationalen Verpflichtungen wie dem „Arrangement on Officially Supported Export Credits“ unter der Schirmherrschaft der OECD.

14.3 Die Kündigung muss durch eine schriftliche Mitteilung erfolgen, die sechs (6) Monate vor dem geplanten Kündigungstermin eingeht. Die Kündigung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die bereits im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangen wurden.

14.4 Die Kündigung oder das Auslaufen dieses Abkommens berührt nicht die Verbindlichkeit der kommerziellen Vereinbarungen und Kreditverträge für Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens identifiziert und eingeleitet wurden. Diese Verträge und Vereinbarungen bleiben gemäß ihren jeweiligen Bestimmungen und Bedingungen weiterhin in Kraft. Die in diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen gelten auch weiterhin für alle derartigen Projekte.

Unterfertigt in Peking am 10. Juni 2026 und in Ulaanbaatar am 10. Juni 2026 in zwei Originalen in englischer Sprache.

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

20013289

Dokumentnummer

NOR40280601