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Art. 7

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 102/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 102/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 102/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 7

7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Finanzen der Mongolei vereinbart werden. Eine indikative Liste möglicher Finanzierungsprojekte ist diesem Abkommen als Anhang römisch zwei beigefügt. Diese Liste ist nicht verbindlich und kann bei Bedarf von den Vertragsparteien durch einen Briefaustausch aktualisiert werden.

Die formelle Einbeziehung in den Rahmen dieses Abkommens erfolgt fortlaufend. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso einbezogen werden.

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

20013289

Dokumentnummer

NOR40280594