Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMWET
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Schulung von Führungskräften
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Personalverantwortliche und Vorgesetzte sind verpflichtet, sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu informieren. Bei den Qualifizierungsmaßnahmen von Bediensteten mit Vorgesetztenfunktion ist auf Themenbereiche wie Frauenförderung, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Wiedereinstieg, Telearbeit, Gender-Mainstreaming und Gender-Budgeting Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme von Frauen, auch wenn diese teilzeitbeschäftigt sind, an Führungskräftelehrgängen ist von der zuständigen Personalabteilung und den jeweiligen Vorgesetzten aktiv zu fördern, besonders in jenen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
(3)Absatz 3,Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertretungen und Frauenbeauftragten sowie Frauen und Männern in beruflichen Problemsituationen ist im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280631