Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 03.09.2026 — BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute03.09.2026 BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWET

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

03.09.2026BGBl. II Nr. 263/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Frauenbeauftragten und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen haben dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten neben den im Paragraph 37, B-GlBG normierten Rechten die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hierfür die zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.
  2. Absatz 2,Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten ist die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit der/des Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Frauenbeauftragten als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung zu berücksichtigen. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.
  3. Absatz 3,Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten vom Dienstgeber zu unterstützen. Die dafür notwendigen Budgetmittel und sonstigen erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten können diese Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nutzen.
  4. Absatz 4,Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder die Teilnahme an Sitzungen oder aufgrund von Einladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.
  5. Absatz 5,Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind gemäß Paragraph 31, B-GlBG für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 27, B-GlBG Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Informationen, wie z. B. Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes, sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen, wobei Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 zu beachten ist.
  6. Absatz 6,Die Frauenbeauftragten und Gleichbehandlungsbeauftragten sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem B-GlBG und dieser Verordnung weisungsfrei gestellt.
  7. Absatz 7,Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wird ein Veröffentlichungsrecht auf der Intranet-Seite der jeweiligen Dienstelle des BMWET eingeräumt, und diese hat dort alle relevanten Informationen zu veröffentlichen.

Schlagworte

Personalaufwand, Raumaufwand, Sachressource

Im RIS seit

03.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20013292

Dokumentnummer

NOR40280639