Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMWET
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist nach Abschluss des Verfahrens gem. den §§ 9 f PVG der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist nach Abschluss des Verfahrens gem. den Paragraphen 9, f PVG der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil der Mitglieder hinzuwirken.
Schlagworte
Personalentwicklung, Geschäftseinteilung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280624