Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Fälligkeit
§ 2.Paragraph 2,
Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2026 sowie die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 3 sind spätestens zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung fällig. Die Aufwandsabgeltung für die Folgejahre ist jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2026 sowie die Einmalzahlung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind spätestens zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung fällig. Die Aufwandsabgeltung für die Folgejahre ist jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280671