Rechtstracker.at

§ 1 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die elektronische Datenübertragung zwischen Teilnehmern und einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in Bezug auf Anbringen gemäß Paragraph 85, BAO, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, und
    2. Ziffer 2
      die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline für andere Portale.
  2. Absatz 2,Teilnehmer im Sinn dieser Verordnung ist jeder Teilnahmeberechtigte (Paragraph 2,), für den mindestens ein Benutzer eingerichtet ist, auf den eine der folgenden Aussagen zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Der Benutzer hat sich mindestens einmal im Verfahren FinanzOnline gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 identifiziert.
    2. Ziffer 2
      Dem Benutzer sind Zugangsdaten bekannt gegeben worden, die er mit einem zweiten Authentifizierungsfaktor verknüpft hat.

Schlagworte

Authentifizierungsfunktion

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280686