Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Benutzerverwaltung
§ 10.Paragraph 10,
Ist ein Teilnehmer Unternehmer oder eine nicht natürliche Person, können für ihn natürliche Personen als Benutzer angelegt werden. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Benutzerrechten im Rahmen einer Benutzerverwaltung ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig. Die Benutzer unterliegen denselben Pflichten wie der Teilnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280695