Rechtstracker.at

§ 11 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sperre von Teilnehmern

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zu sperren sind:
    1. Ziffer eins
      Teilnehmer, über deren Vermögen
      1. Litera a
        ein Konkursverfahren gemäß Paragraph 180, Absatz eins, IO,
      2. Litera b
        ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß Paragraph 170, IO oder
      3. Litera c
        ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß Paragraph 186, Absatz 2, IO
      eröffnet wurde. Die Sperre ist zu beenden, wenn das in Litera a bis c bezeichnete Verfahren rechtskräftig aufgehoben wurde.
    2. Ziffer 2
      Teilnehmer, für die ein Erwachsenenvertreter nach Paragraph 245, Absatz 3, ABGB rechtskräftig bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss einen Genehmigungsvorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB betreffend Handlungen vor den Abgabenbehörden enthält. Die Sperre ist zu beenden, wenn der Genehmigungsvorbehalt rechtskräftig aufgehoben wurde oder die gerichtliche Erwachsenenvertretung aus einem der in Paragraph 246, ABGB genannten Gründe endet.
    3. Ziffer 3
      Teilnehmer, für die ein Abwesenheitskurator gemäß Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss die Vertretung vor den Abgabenbehörden umfasst. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Vertretung vor den Abgabenbehörden oder die Kuratel rechtskräftig aufgehoben wurde.
    4. Ziffer 4
      Teilnehmer, die gemäß dem Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig für tot erklärt wurden. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Todeserklärung gemäß Paragraph 23, Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig aufgehoben wurde.
    5. Ziffer 5
      Teilnehmer im Fall ihres Todes.
    6. Ziffer 6
      Teilnehmer, die aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht wurden.
    7. Ziffer 7
      Teilnehmer bei Verlust der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Paragraph 79, BAO).
  2. Absatz 2,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. Ziffer eins
      auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. Ziffer 2
      eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben,
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen oder
    4. Ziffer 4
      eine sonstige Gefährdung der Sicherheit, Integrität oder Geheimhaltung von Daten, auf die mittels FinanzOnline zugegriffen werden kann, darstellen
    können gesperrt werden. Die Sperre kann aufgehoben werden, wenn die Gefährdungs- oder Störungslage nicht mehr andauert oder glaubhaft gemacht wird, dass diese nicht weiterbesteht.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit, Sorgfaltspflicht, Gefährdungslage

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280696