Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sperre von Teilnehmern
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zu sperren sind:
Teilnehmer, über deren Vermögen
ein Konkursverfahren gemäß § 180 Abs. 1 IO,ein Konkursverfahren gemäß Paragraph 180, Absatz eins, IO,
ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß § 170 IO oderein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß Paragraph 170, IO oder
ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß § 186 Abs. 2 IOein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gemäß Paragraph 186, Absatz 2, IO
eröffnet wurde. Die Sperre ist zu beenden, wenn das in lit. a bis c bezeichnete Verfahren rechtskräftig aufgehoben wurde.eröffnet wurde. Die Sperre ist zu beenden, wenn das in Litera a bis c bezeichnete Verfahren rechtskräftig aufgehoben wurde.
Teilnehmer, für die ein Erwachsenenvertreter nach § 245 Abs. 3 ABGB rechtskräftig bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss einen Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs. 2 ABGB betreffend Handlungen vor den Abgabenbehörden enthält. Die Sperre ist zu beenden, wenn der Genehmigungsvorbehalt rechtskräftig aufgehoben wurde oder die gerichtliche Erwachsenenvertretung aus einem der in § 246 ABGB genannten Gründe endet.Teilnehmer, für die ein Erwachsenenvertreter nach Paragraph 245, Absatz 3, ABGB rechtskräftig bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss einen Genehmigungsvorbehalt nach Paragraph 242, Absatz 2, ABGB betreffend Handlungen vor den Abgabenbehörden enthält. Die Sperre ist zu beenden, wenn der Genehmigungsvorbehalt rechtskräftig aufgehoben wurde oder die gerichtliche Erwachsenenvertretung aus einem der in Paragraph 246, ABGB genannten Gründe endet.
Teilnehmer, für die ein Abwesenheitskurator gemäß § 277 Abs. 1 Z 3 ABGB bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss die Vertretung vor den Abgabenbehörden umfasst. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Vertretung vor den Abgabenbehörden oder die Kuratel rechtskräftig aufgehoben wurde.Teilnehmer, für die ein Abwesenheitskurator gemäß Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB bestellt wurde, sofern der Bestellungsbeschluss die Vertretung vor den Abgabenbehörden umfasst. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Vertretung vor den Abgabenbehörden oder die Kuratel rechtskräftig aufgehoben wurde.
Teilnehmer, die gemäß dem Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig für tot erklärt wurden. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Todeserklärung gemäß § 23 Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig aufgehoben wurde.Teilnehmer, die gemäß dem Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig für tot erklärt wurden. Die Sperre ist zu beenden, wenn die Todeserklärung gemäß Paragraph 23, Todeserklärungsgesetz 1950 rechtskräftig aufgehoben wurde.
Teilnehmer im Fall ihres Todes.
Teilnehmer, die aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurden.Teilnehmer, die aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht wurden.
Teilnehmer bei Verlust der Rechts- und Handlungsfähigkeit (§ 79 BAO).Teilnehmer bei Verlust der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Paragraph 79, BAO).
(2)Absatz 2,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben,
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen oder
eine sonstige Gefährdung der Sicherheit, Integrität oder Geheimhaltung von Daten, auf die mittels FinanzOnline zugegriffen werden kann, darstellen
können gesperrt werden. Die Sperre kann aufgehoben werden, wenn die Gefährdungs- oder Störungslage nicht mehr andauert oder glaubhaft gemacht wird, dass diese nicht weiterbesteht.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit, Sorgfaltspflicht, Gefährdungslage
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280696