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§ 15 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sonstige Anbringen und Anfragen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Anbringen gemäß Paragraph 85, BAO, für die keine spezifizierte Funktion gemäß Paragraph 14, in FinanzOnline zur Verfügung steht, oder aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen können nach Maßgabe des Paragraph 12, über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Anbringen können über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ ausschließlich beim Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden. Anbringen, die an andere Einrichtungen gerichtet sind, sind unbeachtlich.

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280700