Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sonstige Anbringen und Anfragen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Anbringen gemäß § 85 BAO, für die keine spezifizierte Funktion gemäß § 14 in FinanzOnline zur Verfügung steht, oder aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen können nach Maßgabe des § 12 über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ eingebracht werden.Anbringen gemäß Paragraph 85, BAO, für die keine spezifizierte Funktion gemäß Paragraph 14, in FinanzOnline zur Verfügung steht, oder aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen können nach Maßgabe des Paragraph 12, über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Anbringen können über die Funktion „sonstige Anbringen und Anfragen“ ausschließlich beim Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden. Anbringen, die an andere Einrichtungen gerichtet sind, sind unbeachtlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280700