Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mutwillensstrafe
§ 16.Paragraph 16,
Gegen Teilnehmer, die ein Anbringen, für das
eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht und
eine spezifizierte Funktion gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 zur Verfügung steht,eine spezifizierte Funktion gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 5 zur Verfügung steht,
nicht über diese Funktion einbringen, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Teilnehmer unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280701