Rechtstracker.at

§ 16 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mutwillensstrafe

Paragraph 16,

Gegen Teilnehmer, die ein Anbringen, für das

  1. Ziffer eins
    eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht und
  2. Ziffer 2
    eine spezifizierte Funktion gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 5 zur Verfügung steht,
nicht über diese Funktion einbringen, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Teilnehmer unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280701