Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Unzumutbarkeit
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung von Anbringen liegt vor, wenn eine Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bzw. deren Vertreter über keinen Internet-Anschluss verfügt oder eine Sperre gemäß § 11 aufrecht ist.Eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung von Anbringen liegt vor, wenn eine Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bzw. deren Vertreter über keinen Internet-Anschluss verfügt oder eine Sperre gemäß Paragraph 11, aufrecht ist.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Unzumutbarkeit ist nicht möglich:
durch Vertreter gemäß § 2 Abs. 2,durch Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz 2,,
für Anbringen gemäß § 14 Abs. 3 bis 5.für Anbringen gemäß Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,
In diesen Fällen besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen im Verfahren FinanzOnline immer, wenn die Abgabenvorschriften dies vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280702