Rechtstracker.at

§ 18 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zurechnung von Anbringen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind. Sofern der Teilnehmer glaubhaft macht, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Paragraph 9,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten und des zweiten Authentifizierungsfaktors durch einen Dritten gestellt wurde, gilt das Anbringen als unbeachtlich. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices oder Datenstrom.
  2. Absatz 2,Anbringen von Teilnehmern, die unter Verwendung eines E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO eingebracht werden, gelten als Anbringen desjenigen auf den der E-ID oder das elektronische Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO ausgestellt bzw. registriert ist. Dies gilt nicht bei Verwendung des E-ID bzw. des elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO als Vertreter.
  3. Absatz 3,Anbringen, die durch einen dazu berechtigten Vertreter eingebracht werden, gelten als Anbringen desjenigen, für den der Vertreter einschreitet.
  4. Absatz 4,Abgesehen von Vertretern, die in ihrer Vertreterfunktion Anbringen stellen (Absatz 3,), gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Jeder Teilnehmer hat seinen FinanzOnline-Zugang ausschließlich für Anbringen, die ihn selbst betreffen, zu verwenden.
    2. Ziffer 2
      Anbringen, die eine andere Person betreffen, als diejenige, deren E-ID oder Zugangsdaten für die Teilnehmeridentifikation verwendet worden sind, sind – ungeachtet einer tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline – unbeachtlich.

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280703