Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
2. Abschnitt
Teilnahme2. Abschnitt, Teilnahme
Teilnahmeberechtigte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Teilnahmeberechtigt sind:
nach Abgabenvorschriften zu einer Meldung Verpflichtete;
Empfänger eines von einer Abgabenbehörde des Bundes zuzuerkennenden Geldbetrages im Sinn des § 2 lit. a BAO;Empfänger eines von einer Abgabenbehörde des Bundes zuzuerkennenden Geldbetrages im Sinn des Paragraph 2, Litera a, BAO;
wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die die Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO);wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die die Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2 BAO);
Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB der in Z 1 bis 4 Genannten;Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß Paragraph 1034, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ABGB der in Ziffer eins bis 4 Genannten;
Personen, die FinanzOnline zur Authentifizierung und Identifizierung für ein anderes elektronisches Verfahren benutzen.
(2)Absatz 2,Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
berufsmäßige Parteienvertreter mit unbeschränkter Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden, nämlich:
die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 eingetragenen Berufsberechtigten; Zweigstellen gemäß § 74 WTBG 2017 sind zusätzlich zum Berufssitz des Kammermitglieds teilnahmeberechtigt;die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017 eingetragenen Berufsberechtigten; Zweigstellen gemäß Paragraph 74, WTBG 2017 sind zusätzlich zum Berufssitz des Kammermitglieds teilnahmeberechtigt;
die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) sowie die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, NO in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,) oder die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO) sowie die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO); die in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (§§ 9 bis 11 EIRAG) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§§ 2 ff EIRAG).die in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraphen 9 bis 11 EIRAG) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (Paragraphen 2, ff EIRAG).
Parteienvertreter mit beschränkter Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden, nämlich:
die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 1994);die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 3, GewO 1994);
gemeinnützigen Bauvereinigungen (§ 1 WGG);gemeinnützigen Bauvereinigungen (Paragraph eins, WGG);
berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997);berechtigte Revisionsverbände (Paragraph 19, GenRevG 1997);
die im Register gemäß § 63 Abs. 4 BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten;die im Register gemäß Paragraph 63, Absatz 4, BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten;
die Buchhaltungsagentur des Bundes.
unentgeltliche Vertreter in FinanzOnline gemäß § 83a BAO.unentgeltliche Vertreter in FinanzOnline gemäß Paragraph 83 a, BAO.
Schlagworte
Immobilienhändler
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280687