Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Datenübermittlung für Zwecke der Teilnahmeberechtigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der technischen Umsetzung der Teilnahme von Vertretern gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis d sind folgende Daten dem Bundesminister für Finanzen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:Zum Zweck der technischen Umsetzung der Teilnahme von Vertretern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis d sind folgende Daten dem Bundesminister für Finanzen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:
von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Änderungen der für die Teilnahme von Steuerberatern oder Wirtschaftstreuhändern erforderlichen Daten;
von der Notariatskammer: Änderungen der für die Teilnahme von Notaren, Notarsubstituten oder Notar-Partnerschaften erforderlichen Daten;
von den Rechtsanwaltskammern: Änderungen der für die Teilnahme von Rechtsanwälten oder Rechtsanwalts-Gesellschaften sowie von europäischen Rechtsanwälten erforderlichen Daten;
vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von Immobilienverwalter erforderlichen Daten;
vom österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und vom Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen: Änderungen der für die Teilnahme von als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten;
von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände: Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten;
vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von eingetragenen Berufsberechtigten nach dem BiBuG 2014 erforderlichen Daten.
(2)Absatz 2,Die Übermittlungsverpflichtung umfasst auch Daten, aufgrund derer die Teilnahmeberechtigung endet oder ruht.
Schlagworte
Immobilienhändler
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280688