Rechtstracker.at

§ 3 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenübermittlung für Zwecke der Teilnahmeberechtigung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der technischen Umsetzung der Teilnahme von Vertretern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis d sind folgende Daten dem Bundesminister für Finanzen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Änderungen der für die Teilnahme von Steuerberatern oder Wirtschaftstreuhändern erforderlichen Daten;
    2. Ziffer 2
      von der Notariatskammer: Änderungen der für die Teilnahme von Notaren, Notarsubstituten oder Notar-Partnerschaften erforderlichen Daten;
    3. Ziffer 3
      von den Rechtsanwaltskammern: Änderungen der für die Teilnahme von Rechtsanwälten oder Rechtsanwalts-Gesellschaften sowie von europäischen Rechtsanwälten erforderlichen Daten;
    4. Ziffer 4
      vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von Immobilienverwalter erforderlichen Daten;
    5. Ziffer 5
      vom österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und vom Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen: Änderungen der für die Teilnahme von als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten;
    6. Ziffer 6
      von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände: Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten;
    7. Ziffer 7
      vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich: Änderungen der für die Teilnahme von eingetragenen Berufsberechtigten nach dem BiBuG 2014 erforderlichen Daten.
  2. Absatz 2,Die Übermittlungsverpflichtung umfasst auch Daten, aufgrund derer die Teilnahmeberechtigung endet oder ruht.

Schlagworte

Immobilienhändler

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280688