Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Teilnehmeridentifikation
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation durch
einen elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 4 E-GovG,einen elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraph 4, E-GovG,
ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oderein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
die Eingabe von Zugangsdaten und einen zweiten Authentifizierungsfaktor. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.
(2)Absatz 2,Die Identifikation gemäß Abs. 1 Z 3 ist nicht zulässig fürDie Identifikation gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist nicht zulässig für
unentgeltliche Vertreter gemäß § 83a BAO (§ 2 Abs. 2 Z 3),unentgeltliche Vertreter gemäß Paragraph 83 a, BAO (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,),
Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB (§ 2 Abs. 1 Z 5),Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß Paragraph 1034, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ABGB (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,),
Teilnehmer, deren Zugangsdaten außer Kraft gesetzt sind (§ 8).Teilnehmer, deren Zugangsdaten außer Kraft gesetzt sind (Paragraph 8,).
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280689