Rechtstracker.at

§ 5 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Absatz 4, sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag kann durch die natürliche Person selbst, durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. Für die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten der natürlichen Person ist eine beglaubigte Spezialvollmacht nötig, außer es handelt sich um einen Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Die Beglaubigung der Spezialvollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellung durch einen dazu beauftragten Mitarbeiter eines Vertreters gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch persönliche Übergabe an die natürliche Person, die den Antrag (Absatz eins,) gestellt hat, bzw. ihren gesetzlichen Vertreter,
    2. Ziffer 2
      durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) der natürlichen Person, die den Antrag (Absatz eins,) gestellt hat, bzw. ihres gesetzlichen Vertreters oder
    3. Ziffer 3
      durch persönliche Übergabe an einen von der Person, die den Antrag (Absatz eins,) gestellt hat, bzw. für die er gestellt worden ist, beauftragten Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder an einen von diesem beauftragten Mitarbeiter; die Bekanntgabe ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Spezialvollmacht vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, FVIV stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Zugangsdaten dürfen ausschließlich beantragt werden von:
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO zumutbar ist sowie
    3. Ziffer 3
      natürlichen Personen in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2.

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280690