Rechtstracker.at

§ 6 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zugangsdaten werden auf Antrag eines gesetzlichen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß Paragraph eins, FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und die Mobiltelefonnummer des gesetzlichen Vertreters oder Behördenleiters zu enthalten. Für die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten der nicht natürlichen Person ist eine beglaubigte Spezialvollmacht nötig, außer es handelt sich um einen Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Die Beglaubigung der Spezialvollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellung durch einen dazu beauftragten Prokuristen der nicht natürlichen Person oder durch einen Mitarbeiter eines Vertreters gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt oder eine Behörde zu FinanzOnline angemeldet werden soll.
  2. Absatz 2,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch persönliche Übergabe an den gesetzlichen Vertreter der nicht natürlichen Person,
    2. Ziffer 2
      durch persönliche Übergabe an einen Prokuristen, einen Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder an einen von diesem beauftragten Mitarbeiter, sofern dies die vorgelegte Spezialvollmacht ausdrücklich erlaubt,
    3. Ziffer 3
      durch persönliche Übergabe an den beauftragten Mitarbeiter einer Behörde, sofern dies die vorgelegte Spezialvollmacht ausdrücklich erlaubt,
    4. Ziffer 4
      durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) des gesetzlichen Vertreters der nicht natürlichen Person bzw. des Behördenleiters.
  3. Absatz 3,Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß Paragraph eins, FVIV gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden.
    2. Ziffer 2
      Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden. Für alle übrigen gemeinsam vertretungsbefugten Personen kann die Online-Identifikation durch Übermittlung einer mit der qualifizierten elektronischen Signatur der jeweiligen Person versehenen und beglaubigten Spezialvollmacht ersetzt werden.
    3. Ziffer 3
      Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
    4. Ziffer 4
      Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280691