Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rücksetzung des Passworts
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 erfüllt und dies bei Antragstellung nachweist, das Passwort zurückzusetzen („Rücksetzung“). Für den Antrag auf Rücksetzung des Passworts sind die Bestimmungen des § 5 sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Rücksetzung kann auch im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 5 Abs. 4 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 8 zu erledigen.Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, erfüllt und dies bei Antragstellung nachweist, das Passwort zurückzusetzen („Rücksetzung“). Für den Antrag auf Rücksetzung des Passworts sind die Bestimmungen des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Rücksetzung kann auch im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz 4, durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß Paragraph 8, zu erledigen.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer nicht natürlichen Person das Passwort zurückzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des § 6 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Rücksetzung darf postalisch, persönlich oder im Rahmen der Online-Identifikation beim Finanzamt Österreich gestellt werden.Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer nicht natürlichen Person das Passwort zurückzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Rücksetzung darf postalisch, persönlich oder im Rahmen der Online-Identifikation beim Finanzamt Österreich gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280692