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§ 7 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rücksetzung des Passworts

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, erfüllt und dies bei Antragstellung nachweist, das Passwort zurückzusetzen („Rücksetzung“). Für den Antrag auf Rücksetzung des Passworts sind die Bestimmungen des Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Rücksetzung kann auch im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz 4, durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß Paragraph 8, zu erledigen.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag einer nicht natürlichen Person das Passwort zurückzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 6, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Rücksetzung darf postalisch, persönlich oder im Rahmen der Online-Identifikation beim Finanzamt Österreich gestellt werden.

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280692