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§ 8 FOnV 2027

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.2027 BGBl. II Nr. 274/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2027

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 274/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FOnV 2027

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Außerkraftsetzen der Zugangsdaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten (einschließlich der im Rahmen der Benutzerverwaltung gemäß Paragraph 10, eingeräumten Zugriffsrechte) außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist, um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat – außer in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, – Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO erfolgt.
  3. Absatz 3,Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt.

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280693