Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/03 Steuern vom Vermögen; 32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 32/08 Sonstiges Steuerrecht; 34 Monopole; 37/02 Kreditwesen; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Außerkraftsetzen der Zugangsdaten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten (einschließlich der im Rahmen der Benutzerverwaltung gemäß § 10 eingeräumten Zugriffsrechte) außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist, um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten (einschließlich der im Rahmen der Benutzerverwaltung gemäß Paragraph 10, eingeräumten Zugriffsrechte) außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist, um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat – außer in den Fällen des § 5 Abs. 4 – Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO erfolgt.Das Finanzamt Österreich hat – außer in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, – Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO erfolgt.
(3)Absatz 3,Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des § 5 Abs. 4 vorliegt.Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280693