Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ImmoInvF-Risikohinweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Verpflichtender Mindestinhalt
§ 1.Paragraph eins,
Ein Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat in seinem allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken den Mindestinhalt gemäß der Anlage gut sichtbar aufzunehmen. Ein Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG hat in seinem allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken den Mindestinhalt gemäß der Anlage gut sichtbar aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280781