Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, EKPG.
(3)Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, genannten Daten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280989