Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
2. Abschnitt
Risikomanagementmaßnahmen
Anforderungen an Risikomanagementmaßnahmen
§ 2.Paragraph 2,
Die näheren Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 2 samt Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf die technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Präzisierung der Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter als erheblich gilt, ABl. Nr. L 2024/2690 vom 18.10.2024, sind auch auf die nicht von dieser Durchführungsverordnung umfassten in den Anlagen 1 und 2 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025, gelisteten Arten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen anwendbar. Die näheren Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 2, samt Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf die technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Präzisierung der Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter als erheblich gilt, ABl. Nr. L 2024/2690 vom 18.10.2024, sind auch auf die nicht von dieser Durchführungsverordnung umfassten in den Anlagen 1 und 2 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, gelisteten Arten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281019