Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Kompensierende Maßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß § 2 vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann.Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß Paragraph 2, vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann.
(2)Absatz 2,Kompensierende Maßnahmen müssen geeignet sein, dem jeweiligen Zweck einer Anforderung gemäß § 2 und der Minimierung damit verbundener Risiken auf Basis einer Risikobewertung zu dienen.Kompensierende Maßnahmen müssen geeignet sein, dem jeweiligen Zweck einer Anforderung gemäß Paragraph 2 und der Minimierung damit verbundener Risiken auf Basis einer Risikobewertung zu dienen.
(3)Absatz 3,Die Umsetzung kompensierender Maßnahmen ist nachvollziehbar und begründet zu dokumentieren. Die Wirksamkeit kompensierender Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, jedoch zumindest jährlich, zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Pflicht zur Umsetzung kompensierender Maßnahmen besteht nicht bezüglich jener Anforderungen gemäß § 2, denen ausdrücklich nur soweit angemessen, anwendbar oder durchführbar zu entsprechen ist.Die Pflicht zur Umsetzung kompensierender Maßnahmen besteht nicht bezüglich jener Anforderungen gemäß Paragraph 2,, denen ausdrücklich nur soweit angemessen, anwendbar oder durchführbar zu entsprechen ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281021