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§ 4 NISV 2026

Fassungen
ab 02.10.2026 — BGBl. II Nr. 290/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute02.10.2026 BGBl. II Nr. 290/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.10.2026BGBl. II Nr. 290/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISV 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kompensierende Maßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Kompensierende Maßnahmen sind umzusetzen, wenn eine wesentliche oder wichtige Einrichtung einzelnen Anforderungen gemäß Paragraph 2, vorübergehend oder aufgrund ihrer Größe nicht entsprechen kann.
  2. Absatz 2,Kompensierende Maßnahmen müssen geeignet sein, dem jeweiligen Zweck einer Anforderung gemäß Paragraph 2 und der Minimierung damit verbundener Risiken auf Basis einer Risikobewertung zu dienen.
  3. Absatz 3,Die Umsetzung kompensierender Maßnahmen ist nachvollziehbar und begründet zu dokumentieren. Die Wirksamkeit kompensierender Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, jedoch zumindest jährlich, zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Die Pflicht zur Umsetzung kompensierender Maßnahmen besteht nicht bezüglich jener Anforderungen gemäß Paragraph 2,, denen ausdrücklich nur soweit angemessen, anwendbar oder durchführbar zu entsprechen ist.

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

20013307

Dokumentnummer

NOR40281021