Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle
§ 7.Paragraph 7,
Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;
sie erfüllen zusammengenommen die in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgeführten Kriterien.sie erfüllen zusammengenommen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgeführten Kriterien.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281024