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§ 2 UBPAV

Fassungen
ab 03.10.2026 — BGBl. II Nr. 291/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute03.10.2026 BGBl. II Nr. 291/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.10.2026BGBl. II Nr. 291/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UBPAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätslehrgang „Library and Information Studies“

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ ist an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Der Umfang des Universitätslehrgangs beträgt 60 ECTS-Anrechnungspunkte.
  2. Absatz 2,Ziel des Universitätslehrgangs ist die Vermittlung von Kenntnissen und deren berufspraktische Anwendung und wissenschaftliche Vertiefung im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens. Personen, die den Universitätslehrgang absolviert haben, sind befähigt, hoch qualifizierte Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, und Informationseinrichtungen auszuüben.
  3. Absatz 3,Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß Paragraph 64, UG. Angehörige des Bibliothekspersonals einer Universität können mit Genehmigung des jeweiligen Rektorats nach Rücksprache mit der jeweiligen Bibliotheksleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden. Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal einer Universität angehören, können nur auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Im Rahmen des Universitätslehrgangs werden Kompetenzen aus den Bereichen Digitalisierung, Bibliotheksmanagement, Informationsorganisation, Metadaten, Recherche, Wissenstransfer und Bibliotheksinformatik erworben sowie Berufspraxis und ein Projekt absolviert. Nähere Regelungen werden im Curriculum des Universitätslehrgangs getroffen.

Schlagworte

Bibliothekswesen

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

20013308

Dokumentnummer

NOR40281029