Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß § 101 Abs. 3 UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wennZur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß Paragraph 101, Absatz 3, UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn
die auszubildende Person bereits in einschlägiger Verwendung an einer Universitätsbibliothek ist,
das Arbeitsverhältnis der auszubildenden Person unbefristet mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH abgeschlossen ist und
die auszubildende Person eine Ausbildung gemäß den §§ 2 oder 3 besucht.die auszubildende Person eine Ausbildung gemäß den Paragraphen 2, oder 3 besucht.
(2)Absatz 2,Für den Universitätslehrgang gemäß § 2 wird pro Person ein Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag in Höhe von 3 600 Euro gewährt; für den Basislehrgang gemäß § 3 beträgt dieser Zuschuss 1 950 Euro.Für den Universitätslehrgang gemäß Paragraph 2, wird pro Person ein Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag in Höhe von 3 600 Euro gewährt; für den Basislehrgang gemäß Paragraph 3, beträgt dieser Zuschuss 1 950 Euro.
(3)Absatz 3,Die Universitäten haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres bekannt zu geben, wie viele auszubildende Personen in den nächsten Universitätslehrgang gemäß § 2 bzw. Basislehrgang gemäß § 3 entsendet werden sollen. Die Festlegung der Anzahl der bezuschussten Ausbildungsplätze erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.Die Universitäten haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres bekannt zu geben, wie viele auszubildende Personen in den nächsten Universitätslehrgang gemäß Paragraph 2, bzw. Basislehrgang gemäß Paragraph 3, entsendet werden sollen. Die Festlegung der Anzahl der bezuschussten Ausbildungsplätze erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281031