Rechtstracker.at

§ 4 UBPAV

Fassungen
ab 03.10.2026 — BGBl. II Nr. 291/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute03.10.2026 BGBl. II Nr. 291/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.10.2026BGBl. II Nr. 291/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UBPAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag und zahlenmäßige Festlegung der Ausbildungsplätze

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der qualitätsvollen und einheitlichen Berufsausbildung des Bibliothekspersonals gemäß Paragraph 101, Absatz 3, UG gewährt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Universität einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten, wenn
    1. Ziffer eins
      die auszubildende Person bereits in einschlägiger Verwendung an einer Universitätsbibliothek ist,
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsverhältnis der auszubildenden Person unbefristet mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH abgeschlossen ist und
    3. Ziffer 3
      die auszubildende Person eine Ausbildung gemäß den Paragraphen 2, oder 3 besucht.
  2. Absatz 2,Für den Universitätslehrgang gemäß Paragraph 2, wird pro Person ein Zuschuss zum Ausbildungsbeitrag in Höhe von 3 600 Euro gewährt; für den Basislehrgang gemäß Paragraph 3, beträgt dieser Zuschuss 1 950 Euro.
  3. Absatz 3,Die Universitäten haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres bekannt zu geben, wie viele auszubildende Personen in den nächsten Universitätslehrgang gemäß Paragraph 2, bzw. Basislehrgang gemäß Paragraph 3, entsendet werden sollen. Die Festlegung der Anzahl der bezuschussten Ausbildungsplätze erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

20013308

Dokumentnummer

NOR40281031