Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Sicherstellung und Weiterentwicklung der Bibliothekspersonalausbildung im Sinn dieser Verordnung wird die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung mit insgesamt neun Mitgliedern eingerichtet. Diese wird von einer oder einem Vorsitzenden nach Bestellung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister geleitet und setzt sich aus jeweils einem Mitglied sowie Ersatzmitglied durch Entsendung der Universität Graz, der Universität Innsbruck und der Universität Wien zusammen. Darüber hinaus werden ein Mitglied und ein Ersatzmitglied durch die Österreichische Nationalbibliothek entsendet. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung kann bei Bedarf fachkundige Expertinnen und Experten als Auskunftspersonen beiziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
(3)Absatz 3,Die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung erstellt Vorschläge über die inhaltliche Gestaltung und Weiterentwicklung der Berufsausbildung und übermittelt diese an das für die Erlassung des Curriculums gemäß § 2 und die Festlegung der theoretischen Ausbildung des Basislehrgangs gemäß § 3 zuständige Organ der Universität.Die Arbeitsgemeinschaft Bibliothekspersonalausbildung erstellt Vorschläge über die inhaltliche Gestaltung und Weiterentwicklung der Berufsausbildung und übermittelt diese an das für die Erlassung des Curriculums gemäß Paragraph 2 und die Festlegung der theoretischen Ausbildung des Basislehrgangs gemäß Paragraph 3, zuständige Organ der Universität.
(4)Absatz 4,Die internen Geschäftsprozesse der Arbeitsgemeinschaft sind in ihrer Geschäftsordnung festzulegen. Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft werden von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen.
(5)Absatz 5,Die konstituierende Sitzung ist von der bzw. dem Vorsitzenden binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist die Geschäftsordnung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. Damit die Geschäftsordnung beschlossen werden kann, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft anwesend sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281033