Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 293/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Inhalt der Satzung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2026,
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter der Registerzahl KV 376/2026 hinterlegt und am 4. August 2026 auf der Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter der Registerzahl KV 376 aus 2026, hinterlegt und am 4. August 2026 auf der Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2)Absatz 2,Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in Paragraph eins, Litera a, angeführten Fachbereiche beziehen.
(3)Absatz 3,Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:
Beilage B: § 1 zweiter Absatz.Beilage B: Paragraph eins, zweiter Absatz.
(4)Absatz 4,Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in Paragraph eins, Litera a, angeführten Fachbereiche beziehen.
(5)Absatz 5,Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:
Anhang für das Bundesland Niederösterreich: Pkt. 7,
Anhang für das Bundesland Salzburg: Pkt. 5,
Anhang für das Bundesland Tirol: Teil A Pkt. 14., 15.3. und 18., sowie Teil B Pkt. 6. und 7.6.
Schlagworte
Verlautbarungsplattform
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281044