Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBGBasis für die Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG
§ 4.Paragraph 4,
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 24. November 2025 heranzuziehen. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 24. November 2025 heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281060