Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
L 5/2026/XXI/95/2
Geltungsbereich
Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG - wirksam ist.Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG - wirksam ist.
Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281063