Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss
§ 3.Paragraph 3,
Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281065