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§ 3

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 297/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 297/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 297/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Festsetzung von Sonderzahlungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
  2. Absatz 2,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Gesetzesnummer

20013313

Dokumentnummer

NOR40281072