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§ 10 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Netzbetreiber hat für flexible Netznutzung in Entnahmerichtung einen Leistungspreis oder einen Leistungs- und Arbeitspreis entsprechend der folgenden Absätze zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Eine flexible Entnahme liegt vor, soweit
    1. Ziffer eins
      für die Entnahme ein befristet flexibler oder dauerhaft flexibler Netzzugang gemäß Paragraphen 103, oder 104 ElWG vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      sich der Netzbenutzer zur Verbesserung der Netzauslastung bei hohen Netzbelastungen vertraglich gegenüber dem Netzbetreiber verpflichtet, die netzwirksame Leistung gänzlich oder zu einem vereinbarten Anteil, der zumindest 4 kW beträgt, um bis zu 100 % einzuschränken, und zwar
      1. Litera a
        auf den Netzebenen 1 bis 5 dynamisch bis 6 Uhr des Vortags, für zwei Zeiträume von jeweils bis zu zwei Stunden täglich,
      2. Litera b
        auf den Netzebenen 6 bis 7 statisch oder, sofern der Netzbetreiber dies technisch unterstützt und der Netzbenutzer dies verlangt, dynamisch bis 6 Uhr des Vortags, für zwei Zeiträume von jeweils zwei Stunden täglich. Auf Netzebene 7 hat der verbleibende Anteil der netzwirksamen Leistung mindestens 4 kW zu betragen, sofern nicht die gesamte netzwirksame Leistung einschränkbar ist.
  3. Absatz 3,Eine flexible Entnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 2, setzt voraus, dass der Netzbenutzer dem Netzbetreiber gestattet, die Viertelstundenleistungswerte der Zählereinrichtung für die Erfüllung des Vertrages zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Auf den Netzebenen 6 bis 7 hat der Netzbetreiber eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch auf Kundenwunsch abzuschließen. Der Netzbetreiber darf die Zeiträume der statischen Vorgabe auf der Netzebene 7 höchstens zweimal im Kalenderjahr verlegen und hat diese vorab transparent bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Vereinbarungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind vom Netzbetreiber grundsätzlich auf Dauer von zehn Jahren abzuschließen. Die Befristung gilt unbeschadet des Rechts des Netzbenutzers auf ordentliche Kündigung des Netzzugangsvertrags.
  6. Absatz 6,Wird eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, abgeschlossen, ist die Reduktion des einschränkbaren Anteils während der Laufzeit gemäß Absatz 5, nur nach Maßgabe vorhandener Netzkapazitäten möglich.
  7. Absatz 7,In der Tarifverordnung sind je Netzbereich und Netzebene festzulegen:
    1. Ziffer eins
      ein gesonderter Leistungspreis in Cent/kW oder Cent/MW für die flexible Entnahme,
    2. Ziffer 2
      ein leistungsbezogener Überschreitungsfaktor oder eine leistungsbezogene Überschreitungspönale,
    3. Ziffer 3
      ein gesonderter Arbeitspreis in Cent/kWh für die Entnahme erneuerbarer Hybridanlagen, vorausgesetzt diese verpflichten sich zusätzlich zu den Vorgaben in Absatz 2, vertraglich gegenüber dem Netzbetreiber dazu, zur Verbesserung der Netzauslastung bei hohen Netzbelastungen den zulässigen Betriebsbereich in Einspeiserichtung dynamisch bis 6 Uhr des Vortages unentgeltlich einzuschränken.
  8. Absatz 8,Der leistungsbezogene Überschreitungsfaktor oder die leistungsbezogene Überschreitungspönale ist einmalig für den höchsten Leistungswert je Zeitfenster anzuwenden, wenn entgegen der Vereinbarung gemäß Absatz 2, Energie bezogen wird. Hat der Netzbetreiber eine technische Möglichkeit zur Einschränkung des Bezugs gemäß Absatz 2,, ist die Überschreitungspönale oder der Überschreitungsfaktor nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Überschreitet eine Anlage gemäß Absatz 7, Ziffer 3, in einem Kalenderjahr mehr als drei Mal die Einschränkung in Einspeiserichtung, hat der Netzbetreiber unbeschadet Absatz 8, den regulären Arbeitspreis gemäß Paragraph 7, für die Entnahme des gesamten Kalenderjahrs heranzuziehen.

Schlagworte

Leistungspreis

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281088