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§ 11 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Anbieters von Regelreserve oder anderer Flexibilitätsleistungen hat der Netzbetreiber für zusätzlich bezogene Arbeit und zusätzliche Leistung, die durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung verursacht werden, das Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen ist für erbrachte Arbeit und zusätzliche Leistung für alle Netzebenen und Netzbereiche einheitlich in Cent/kWh und Cent/kW in der Tarifverordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Anbieter von Flexibilitätsleistungen die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich nach der Antragstellung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Regelzonenführer oder jeweilige Netzbetreiber hat dem Anbieter von Flexibilitätsleistungen die Viertelstundenwerte der einer Flexibilitätsleistung zuzurechnenden Arbeit zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Im Fall der Erbringung von Regelreserve hat der Regelreserveanbieter die Daten gemäß Absatz 4, auf die einzelnen Zählpunkte, aus welchen Regelenergie aktiviert wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Im Fall der Erbringung von Regelreserve hat der Netzbetreiber dem Regelzonenführer die Daten gemäß Absatz 5, aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, für die kein Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen verrechnet wird, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

Schlagworte

Sekundärenergie

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281089