Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf Antrag eines Anbieters von Regelreserve oder anderer Flexibilitätsleistungen hat der Netzbetreiber für zusätzlich bezogene Arbeit und zusätzliche Leistung, die durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung verursacht werden, das Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen ist für erbrachte Arbeit und zusätzliche Leistung für alle Netzebenen und Netzbereiche einheitlich in Cent/kWh und Cent/kW in der Tarifverordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Anbieter von Flexibilitätsleistungen die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich nach der Antragstellung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Regelzonenführer oder jeweilige Netzbetreiber hat dem Anbieter von Flexibilitätsleistungen die Viertelstundenwerte der einer Flexibilitätsleistung zuzurechnenden Arbeit zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Im Fall der Erbringung von Regelreserve hat der Regelreserveanbieter die Daten gemäß Abs. 4 auf die einzelnen Zählpunkte, aus welchen Regelenergie aktiviert wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist.Im Fall der Erbringung von Regelreserve hat der Regelreserveanbieter die Daten gemäß Absatz 4, auf die einzelnen Zählpunkte, aus welchen Regelenergie aktiviert wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist.
(6)Absatz 6,Im Fall der Erbringung von Regelreserve hat der Netzbetreiber dem Regelzonenführer die Daten gemäß Abs. 5 aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, für die kein Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen verrechnet wird, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.Im Fall der Erbringung von Regelreserve hat der Netzbetreiber dem Regelzonenführer die Daten gemäß Absatz 5, aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, für die kein Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen verrechnet wird, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.
Schlagworte
Sekundärenergie
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281089