Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
3. Abschnitt
Netzverlustentgelt und Regelleistungsentgelt
Netzverlustentgelt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Netzverlustentgelt ist
für Entnehmer je Netzebene und Netzbereich und
für Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW für alle Netzebenen und Netzbereiche einheitlich
für die verrechnungsrelevante Arbeit in Cent/kWh in der Tarifverordnung festzulegen und vom Netzbetreiber zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Liegt der Netzanschlusspunkt in einer anderen Netzebene als die Messeinrichtung des Hauptzählpunkts, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich diese Messeinrichtung befindet.
(3)Absatz 3,Eine Wiedereinspeisung ist vom Netzverlustentgelt befreit.
(4)Absatz 4,Wird eine Energiespeicheranlage nicht ausschließlich zur Wiedereinspeisung eingesetzt, hat der Netzbetreiber das bilanzielle Ausmaß der Verwendung zur Wiedereinspeisung innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu ermitteln. Falls erforderlich, sind dabei typische technologiespezifische Wirkungsgradverluste heranzuziehen, wobei der Netzbenutzer dem Netzbetreiber davon abweichende anlagenspezifische Wirkungsgradverluste nachweisen kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281090