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§ 12 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Netzverlustentgelt und Regelleistungsentgelt

Netzverlustentgelt

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Netzverlustentgelt ist
    1. Ziffer eins
      für Entnehmer je Netzebene und Netzbereich und
    2. Ziffer 2
      für Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW für alle Netzebenen und Netzbereiche einheitlich
    für die verrechnungsrelevante Arbeit in Cent/kWh in der Tarifverordnung festzulegen und vom Netzbetreiber zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Liegt der Netzanschlusspunkt in einer anderen Netzebene als die Messeinrichtung des Hauptzählpunkts, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich diese Messeinrichtung befindet.
  3. Absatz 3,Eine Wiedereinspeisung ist vom Netzverlustentgelt befreit.
  4. Absatz 4,Wird eine Energiespeicheranlage nicht ausschließlich zur Wiedereinspeisung eingesetzt, hat der Netzbetreiber das bilanzielle Ausmaß der Verwendung zur Wiedereinspeisung innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu ermitteln. Falls erforderlich, sind dabei typische technologiespezifische Wirkungsgradverluste heranzuziehen, wobei der Netzbenutzer dem Netzbetreiber davon abweichende anlagenspezifische Wirkungsgradverluste nachweisen kann.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281090