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§ 14 SNE-G-V

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.2027 BGBl. II Nr. 299/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 299/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-G-V

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Anlassbezogene Entgelte

1. Abschnitt
Netzanschlussentgelt

Allgemeines zum Netzanschlussentgelt

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Netzanschlussentgelt besteht aus einem aufwandsorientierten Anteil (AWA) und einem pauschalen Anteil (PA) für Entnehmer und Einspeiser.
  2. Absatz 2,Das Netzanschlussentgelt ist von allen Netzbenutzern einmalig bei der Errichtung eines neuen Netzanschlusses oder bei einer Abänderung eines bestehenden Netzanschlusses oder Netzzugangs zu entrichten.
  3. Absatz 3,Insofern für die Verrechnung des Netzanschlussentgelts eine Leistungsgröße heranzuziehen ist, ist dabei auf die netzwirksame Leistung auf der Netzebene des Netzanschlusspunktes abzustellen.
  4. Absatz 4,Die Anlage römisch fünf zum ElWG ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281092