Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
3. Hauptstück
Anlassbezogene Entgelte
1. Abschnitt
Netzanschlussentgelt
Allgemeines zum Netzanschlussentgelt
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Netzanschlussentgelt besteht aus einem aufwandsorientierten Anteil (AWA) und einem pauschalen Anteil (PA) für Entnehmer und Einspeiser.
(2)Absatz 2,Das Netzanschlussentgelt ist von allen Netzbenutzern einmalig bei der Errichtung eines neuen Netzanschlusses oder bei einer Abänderung eines bestehenden Netzanschlusses oder Netzzugangs zu entrichten.
(3)Absatz 3,Insofern für die Verrechnung des Netzanschlussentgelts eine Leistungsgröße heranzuziehen ist, ist dabei auf die netzwirksame Leistung auf der Netzebene des Netzanschlusspunktes abzustellen.
(4)Absatz 4,Die Anlage V zum ElWG ist nicht anzuwenden.Die Anlage römisch fünf zum ElWG ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281092